Ab morgen gelten in Berlin für den Sport folgende Änderungen

26.11.2021 16:50 von Stephanus Parmann

Wie soeben bekannt gegeben, ist die Sportausübung im Freien weiterhin ohne jeden Nachweis von Impfung, Genesung oder Test möglich. Aber für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel). Für das Betreten von Funktionsgebäuden, das schließt alle Innenräume einschließlich Umkleidekabinen auf der Sportanlage ein, gilt allerdings eine 2G-Regelung, also Zutritt nur für Geimpfte und Genesene und zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine zusätzliche Testpflicht besteht nicht. Die Mindestabstände sollten möglichst eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Ausgenommen ist die Benutzung von Außentoiletten, die mit einer Mund-Nasen-Bedeckung genutzt werden dürfen. Der Aufenthalt im Gebäude ist in jedem Fall so kurz wie möglich zu gestalten, Kabinenfeiern und ähnliches sind weiterhin untersagt, Mannschaftsbesprechungen sollen im Freien stattfinden.


Sport in Sporthallen, Tanz- und Fitnesstudios (gedeckte Sportanlagen)
Für den Sport in so genannten gedeckten Sportanlagen gilt eine erweiterte 2G-Regelung („2G-Plus“) – siehe unten. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb für alle Sporttreibende und Zuschauende gleichermaßen. 

Ausnahmen gelten für Personen unter 18 Jahren durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises oder durch Nachweis eines eigenen negativen Tests (POC-Test, der nicht nicht älter als 24 Stunden alt ist oder einem PCR-Test, der nicht älter als 48
Stunden ist. 
Ausnahmen gelten ebenso für 
Personen mit ärztlicher Bescheinigung, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und zusätzlich einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist –
ein POC-Test ist hier nicht ausreichend).

Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die erweiterte 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren. Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen


Zusammenfassung der erweiterten 2G-Regel („2G-Plus“)

Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen

a) nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder b) nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).

Ausgenommen von der 2G-Regelung sind:

a) ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person,
b) Bundes- und Landeskadersporttreibende,

 c) Sporttreibende im Bereich der beruflichen Bildung (diese müssen aber eine Impfung/Genesung oder einen Test nachweisen).

In Abstimmung aller Berliner Sportämter zusammen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport , dem Landessportbund und dem Berliner Fußballverband wurde einheitlich für alle Berliner Sportanlagen geregelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle gedeckten Sportanlagen und in Umkleidegebäuden außerhalb der Sportausübung bestehen bleibt.

Für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen negativen Tests, auch bei bestehendem Impf- oder Genesenenstatus. Hierfür genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person (entsprechend des beigefügten Formulars des Landessportbunds im Anhang.

Die im Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-jährigen benötigen keinen zusätzlichen Test. Die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Testung die Abstandspflicht umzusetzen, existiert ausschließlich in gedeckten Sportanlagen, in denen nur Sportarten stattfinden, bei denen die Abstände sportartspezifisch ausnahmslos (sowohl beim Umkleiden als auch bei der Sportausübung) eingehalten werden (dies sind Tennis-Einzel, Reiten, Schieß- und Bogensport, Schwimmen) und auf denen keinerlei Mischnutzung mit anderen Sportarten stattfindet. 
Für die Einhaltung dieser Regelungen sind die Sportvereine / Nutzergruppen selbst verantwortlich. 

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