Bezirksamt Neukölln beschließt Sonderregeln für Außengastronomie

20.10.2020 12:04 von Stephanus Parmann

Erlaubt sind E-Heizpilze, Symbolfoto: Wikimedia/Steve Parker

Am 6. Oktober 2020 hatte das Bezirksamt Neukölln befristete Sonderreglungen für die Außengastronomie im Bezirk beschlossen. Dazu gehört die Möglichkeit für Gastronomen, Außenbereiche im Herbst und Winter einzuhausen und strombetriebene Wärmequellen aufzubauen. Auch eine Ausweitung der bestehenden Sondernutzungen wird ermöglicht. Auf die Sondernutzungsgebühr wird von Seiten des Bezirksamts verzichtet. Mit dem Beschluss will das Bezirksamt die prekäre Situation der Gastronomie während der Pandemie entschärfen. „Viele Neuköllner Wirte stehen mit dem Rücken zur Wand. Sie halten sich an alle Hygieneregeln, wodurch sie natürlich Umsatzeinbußen haben. Wir wollen unbürokratisch helfen, ohne die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu gefährden. Mit Wärmequellen und Einhausungen im Außenbereich kann die Gastronomie zumindest in vielen Fällen mehr Gäste auch bei Regen und Kälte bewirten“, sagt Bezirksbürgermeister Martin Hikel.

Für die Sondernutzungen, unter anderem in der Außengastronomie, hat das Bezirksamt Neukölln im Jahr 2018 ein Gesamtkonzept beschlossen, das transparente und einheitliche Regelungen enthält. Bis zum 31. März 2021 gelten nunmehr einige Abweichungen von diesem Gesamtkonzept. Möglich sind demnach unter anderem:

1. Einhausungen, die ab der Hauswand angebracht oder aufgestellt werden. Verwendet werden dürfen Seitenteile aus transparenten Materialien; bei geeigneter Beleuchtung können diese auch über Nacht stehen bleiben.

(nur anzeigepflichtig).

 

2. Strombetriebene Wärmequellen wie Infrarotstrahler oder Elektrostrahler (nur anzeigepflichtig) - Ausweitungen der bisher genehmigten Fläche (genehmigungspflichtig).

3. Die Sicherheitsabstände zur Straße und die Mindestbreite der freizuhaltenden Fläche bleiben erhalten. Neu ist jedoch, dass der so genannte Unterstreifen auf dem Gehweg – der gepflasterte Bereich unmittelbar an er Straßenkante – in die Berechnung dieser Sicherheitsabstände eingerechnet werden kann. Damit sind möglicherweise Verschwenkungen für zu Fuß Gehende verbunden. 

Mit dieser Regelung kommt das Bezirksamt allerdings der Realität vieler Gastronomiebetriebe entgegen, deren Außenbereich direkt an der Hauswand beginnt und häufig durch Markisen bereits überdacht ist. Somit soll mit nur geringem Aufwand die bestehende Fläche genutzt, gegebenenfalls erweitert und auch eingehaust werden können.

Details zu den Regelungen ergeben sich aus dem beigefügten Beschluss. 

 

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